Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schmid GmbH, A-6543 Nauders
 
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere AGB.
 
Haftungsbestimmungen  Grundsätzlich haftet die Firma Schmid GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Schäden, welche direkt mit der Firma in Zusammenhang stehen. Für verpasste Abfahrtszeiten übernimmt die Schmid GmbH keine Haftung. Die Firma lehnt auch dadurch entstehende Folge- und Mehrkosten kategorisch ab. Bei verpassten Abfahrtszeiten wird der volle Fahrpreis verrechnet beziehungsweise nicht rückerstattet. Ebenfalls wird für wetterbedingte Verspätungen, Staus, Straßenbau, Straßensperrungen und unverschuldete Geschehnisse von Dritten keine Haftung übernommen. Für die etwaigen Folgen von Verspätungen oder Änderungen unsererseits (aufgrund von Verkehrsverdichtungen oder Staus) ist die Schmid GmbH nicht haftbar zu machen. Die Haftung für die Folgen von Verspätungen infolge leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Schmid GmbH übernimmt keine, von den durch Absagen oder Veränderungen der Buchung (Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl durch Storno eines oder mehrerer Mitteilnehmer/s) entstandenen Kosten aller Art (z.B. Hotel- bzw. Übernachtungsgebühren).
 
Für Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken, sowie deren Inhalt, für Tiere und Artikel jeglicher Art, Kleidungsstücke, elektronische Geräte und für diverse Waren, Fahrräder und Güter haftet die Firma nicht. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sein Gepäck dem Fahrer beim Beladen des Fahrzeuges zu übergeben und bei Ankunft die Vollständigkeit der Gepäckstücke selbst zu überprüfen - für verlorengegangenes Gepäck haftet die Schmid GmbH nicht. Jeder Gast ist selbst für die sichere Verwahrung seines Sportgerätes haftbar. Es wird keine Haftung jeglicher Art (Schäden etc.) seitens des Transportunternehmens übernommen.
 
Buchungsbestimmungen Transferfahrten können über das Internet, telefonisch oder per Fax gebucht werden. Reservierungen welche nicht den Nahbereich (Nauders Umgebung bis 10km) betreffen, gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch Schmid GmbH als fest gebucht.
 
Angebote, Online-Preisabfrage und Preisliste Unsere Angebote sind freibleibend. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder telefonische Nebenabreden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns. Alle von uns genannten Preise sind in Euro und sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Preislisten sind ohne Gewähr. Für Druckfehler wird nicht gehaftet. Die Schmid GmbH tritt bei Radpauschalreisen als Reisevermittler auf. 
 
§3 Unplanmäßigkeiten Treten unvorhergesehene Ereignisse wie Verkehrsstauungen, wetterbedingte Verspätungen, Unfall usw. ein und muss eventuell die betreffende Fahrt abgebrochen oder annulliert werden, so wird durch die Schmid GmbH versucht, ein Ersatzfahrzeug zu stellen. Wartezeiten müssen in solchem Fall in Kauf genommen werden. Als Fahrpreis wird der vereinbarte Preis verrechnet. Für Unplanmäßigkeiten im Flugverkehr kann die Schmid GmbH keinerlei Haftung übernehmen. Wartezeiten sind zahlbar ab der vereinbarten Abholzeit. Durch Verspätungen ist es der Firma Schmid GmbH vorenthalten eine Abänderung des Abfahrtstreffpunktes und der Abholzeit.
 
Rücktritt Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Tritt der Reisende zurück, so ist Schmid GmbH berechtigt Ersatz für Aufwendungen und Leistungen zu verlangen. Schmid GmbH kann den Ersatzanspruch wie folgt pauschalisieren: Kosten der Annullierung, bis 30 Tage vor Rückreisetermin 50% des Gesamtpreises, bis 21 Tage vor Rückreisetermin 75% des Gesamtpreises und ab 10 Tage vor Rückreisetermin bzw. bei Nichtantritt der Reise 100% des vereinbarten Gesamtpreises.  Es kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr von Schmid GmbH in Rechnung bzw. in Abzug gestellt werden. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl durch Stornierung eines Teilnehmers, ist der Verursacher der Stornierung verpflichtet eine gleichwertige Rückfahrt für die anderen Teilnehmer zu organisieren oder die anfallenden Stornokosten für die Durchführung der Rückfahrt zu bezahlen.
 
Rücktritt durch den Veranstalter/ Sammelfahrten Der Veranstalter ist berechtigt vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Veranstalter ist verpflichtet dem Kunden, bei Nichtdurchführbarkeit der Reise schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. 
 
Zahlungsbedingungen  Sind keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist das Entgelt für die durchgeführte Dienstleistung unmittelbar vor Fahrtantritt beim Fahrer zu bezahlen. Skontoabzüge oder sonstige Abzüge werden nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt. Bei Zahlungsverzug durch den Besteller/Käufer sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 9% jährlich zu verrechnen, hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Sollte eine Anzahlung vereinbart sein, ist diese sofort zu leisten. Bei Stornierungen, Änderungen o.Ä. kann eine angemessene Bearbeitungsgebühr von Schmid GmbH in Rechnung gestellt werden. 
 
Erfüllungsort A-6543 Nauders, Gerichtsstand A-6500 Landeck Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Rechtswahl: Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Rechtswirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenigen des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Die unwirksame Bedingung ist durch eine solche zu ersetzten, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)

 

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001

 

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

 

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

 

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.

 

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

 

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

 

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren

Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

 

Die besonderen Bedingungen

 - der vermittelten Reiseveranstalter,

 - der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und

 - der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

 

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

 

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

 

1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.

 

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.

 

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

 

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

 

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

 

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

 

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

 

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

 

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

 

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.

 

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allen falls erforderlichen Visums.

 

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

 

2.2. Informationen über die Reiseleistung

 

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

 

3. Rechtsstellung und Haftung

 

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

 

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

 

- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;

 

- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

 Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.

 

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

 

4. Leistungsstörungen

 

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

 

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

 

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

 

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Ananspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.

 

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

 

1. Buchung/Vertragsabschluss

 

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und  Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

 

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

 

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

 

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

 

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

 

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

 

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

 

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

 

4. Reisen mit besonderen Risken

 

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

 

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

 

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

 

5.1. Gewährleistung

 

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

 

5.2. Schadenersatz

 

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

 

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.

 

Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

 

5.3. Mitteilung von Mängeln

 

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

 

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

 

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

 

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

 

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

 

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

 

Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.

 

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

 

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

 

7. Rücktritt vom Vertrag

 

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

 

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

 

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:

 

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

 

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

 

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

 

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

 

b) Anspruch auf Ersatzleistung

 

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.

 

c) Rücktritt mit Stornogebühr

 

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

 

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit

 der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

 Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

 1. Sonderflüge (Charter),  Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),

 Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

 bis 30. Tag vor Reiseantritt.........................................10%

 ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.............................25%

 ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..............................50%

 ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.................................65%

 ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt...........85%

 

des Reisepreises.

 

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

 bis 30. Tag vor Reiseantritt.......................................10%

 ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt...........................15%

 ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt............................20%

 ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt...............................30%

 ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.........45%

 

des Reisepreises.

 

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

 

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

 

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

 - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung

 zu tun.

 

d) No-show

 No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

 

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

 

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

 

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

 

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

 - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

 - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

 

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

 

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen

 

usw.

 c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.

 

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

 

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

8. Änderungen des Vertrages

 

8.1. Preisänderungen

 

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

 

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.

 

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.

 

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

 

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.

 

Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

 

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

 

- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

 

- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

 

9. Auskunftserteilung an Dritte

 

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

 

10. Allgemeines

 

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregistereingetragen.

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